Integrationstaler
Das neue Förderprogramm „Integrationstaler“ für Kommunen startet am 01.11.2026! Anträge können ab dem 01.11.2026 innerhalb von drei Wochen bis zum 22.11.2026 gestellt werden.
Für weitere Informationen melden Sie sich gerne bei unserer Informationsveranstaltung am 14.10.2026 von 12.30 Uhr bis 13.30 Uhr an – den Link zur Anmeldung finden Sie unter Online-Infoveranstaltung Integrationstaler für Kommunen – Allianz für Beteiligung
Mit dem Programm „Integrationstaler“ sollen Kommunen bei der Umsetzung konkreter Maßnahmen zur Stärkung von Integration und gesellschaftlicher Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte unterstützt werden.
Auf einen Blick:
Antragstellende Städte/Gemeinden/Landkreise
Fördersumme max. 5.000 Euro pro Projekt
Kostenart Sachkosten inkl. Honorarkosten
Durchführungsphase 01.11.2026 bis 28.02.2027
Anträge können nur vom 01.11.26 bis 22.11.2026 gestellt werden!
Hinweis:
Kosten können erst ab dem Zeitpunkt der Förderzusage übernommen werden. Bereits zuvor entstandene Ausgaben sind nicht förderfähig.
Förderinhalte und Themenschwerpunkte
Mit der Förderung durch den Integrationstaler können Projekte in den folgenden Bereichen unterstützt werden:
- Mehrsprachige und adressatengerechte Bereitstellung von Informationen
- Aufbau und Weiterentwicklung kommunaler Integrationsnetzwerke und
-strukturen - Unterstützung von Menschen mit Einwanderungsgeschichte bei der Orientierung im Alltag und innerhalb der Kommune, sowie bei der Nutzung von Angeboten und Unterstützungsstrukturen
- Stärkung der Integration durch Austausch und Begegnung
Beispiele
- Materialkosten für die Bereitstellung von (mehrsprachigen) Willkommensmappen
- Durchführung eines Aktionstags zum Thema „Leben und Ankommen in unserer Kommune“
- Durchführung eines Informationsangebots zum Thema „Ausbildung und Berufseinstieg für junge Zugewanderte“
- Durchführung eines Workshops zum Umgang mit Diskriminierung
- Durchführung eines Vernetzungstreffens durch den Landkreis für ehrenamtlich Engagierte in der Geflüchteten- und Integrationsarbeit
- Durchführung eines interkulturellen Begegnungstages in der Kommune
Darüber hinaus kommen viele weitere Aktionen, die zu einer Stärkung von Integration beitragen, für eine Förderung infrage. Auch innovative Ansätze oder bislang weniger beachtete Themenbereiche können berücksichtigt werden.
Bei Fragen dazu, ob Ihre Projektidee vom Förderziel umfasst ist, können Sie sich gerne an uns wenden. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie auf dieser Website.
Förderfähige Sachkosten
Das Programm „Integrationstaler“ fördert Sachkosten (inkl. Honorarkosten) bis zu
5.000 €, die bei der Erstellung von Informationsmaterialien und/ oder der Durchführung von Aktionen im Bereich der Integrationsarbeit entstehen. Förderfähige Kosten können beispielsweise sein:
- Druckkosten für Flyer und Infomaterialien,
- Honorar- und Fahrtkosten kosten für Moderator*innen und Trainer*innen,
- Raum- und Technikkosten während einer Aktion,
- Anschaffung von Materialien für die Aktion
Ein verpflichtender Eigenanteil ist nicht erforderlich.
Sachkosten, die vor Zusage der Förderung entstanden sind, können nicht gefördert werden.
Nicht förderfähig sind Personalkosten sowie die Vergütung ehrenamtlicher Tätigkeiten.
Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Förderung, wenn für die betreffenden Ausgaben bereits anderweitige vorrangige Anspruchsgrundlagen auf Finanzierung oder Kostenübernahme einschlägig sind.
Fördervoraussetzungen
Um eine Förderung zu erhalten, muss der Antrag folgende Punkte beinhalten:
- Im Antrag sind die Ziele der Aktion, eine klare Beschreibung der geplanten Maßnahmen im Bereich der Integration sowie die Beteiligung von Bürger*innen darzustellen.
- Die zu fördernden Ausgaben müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Projekt stehen. Es muss begründet werden, warum die Ausgaben vom Antragsteller nicht anderweitig finanziert werden können.
- Das Projekt darf noch nicht begonnen haben, d.h. Sachkosten, die vor Zusage der Förderung entstanden sind, können nicht gefördert werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
